DSGVO erschwert den Newsletter-Versand, Mailings weiterhin auch ohne Einwilligung möglich

 

Der Countdown lĂ€uft: Am 25. Mai wird die europĂ€ische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) endgĂŒltig Pflicht fĂŒr alle Unternehmen, aber auch fĂŒr Behörden, Institutionen, Stiftungen, Vereine und sonstige Organisationen. Nach Ende der zweijĂ€hrigen Übergangsphase drohen harte Strafen, wenn die europaweit einheitliche Datenschutzgesetzgebung missachtet wird. Weil die DSGVO das Datenschutzniveau nicht nur vereinheitlichen, sondern auch stĂ€rken will, kommen auf Unternehmen höhere HĂŒrden fĂŒr das Marketing zu. Der Newsletter-Versand wird durch das SimplizitĂ€tsgebot weiter erschwert. Mailings per Post sind hingegen nach wie vor zum Teil ohne Einwilligung möglich.

Neue DSGVO-Vorschriften in der EU
Am 25. Mai tritt die neue DSGVO in Kraft, was dass fĂŒr Newsletter-Betreiber bedeutet und welche Maßnahmen man ergreifen kann.
Schon die nationale Gesetzgebung aus Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), Telemediengesetz (TMG) und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) macht das E-Mail-Marketing nicht gerade einfach. Daran Ă€ndert sich auch durch die DSGVO nichts, ganz im Gegenteil. Der Schutz personenbezogener Daten hat fĂŒr die EuropĂ€ische Union oberste PrioritĂ€t. Zu diesen sensiblen Daten gehört zweifelsfrei auch die E-Mailadresse.

Newsletter bedĂŒrfen ausdrĂŒcklicher Zustimmung

Wer personenbezogene Daten erheben oder gar verarbeiten will, der kann das in der Regel nicht ohne ausdrĂŒckliche Einwilligung der jeweiligen Person tun. Das heißt, dass Werbemails nicht einfach wild verschickt werden dĂŒrfen, weil es sich dabei um Spam handeln wĂŒrde. Da der Newsletter-Versender auf Verlangen einen Nachweis darĂŒber zu erbringen hat, dass er seine Werbemails auf Grundlage geltenden Rechts verschickt, muss er sich die Einwilligung zum Newsletter-Versand ausdrĂŒcklich bestĂ€tigen lassen. DafĂŒr bleibt auch mit EinfĂŒhrung der DSGVO das Double-Opt-In-Verfahren die einzige rechtssichere und praktikable Verfahrensweise. Es genĂŒgt also nicht, dass der Nutzer sich selbst und aktiv in einen Newsletter-Verteiler eintrĂ€gt, sondern es muss die AbsichtserklĂ€rung zum Erhalt von seriellen E-Mails zudem ĂŒber einen Link in der ersten Anmeldemail bestĂ€tigen.

Ohne explizite Zustimmung dĂŒrfen keine personenbezogenen Daten gespeichert werden.

DatenschutzerklÀrung muss informieren

Um dem auch von der DSGVO erforderten Nachweis zur Zustimmung der Datenerhebung und des Newsletter-Empfangs nachzukommen, sollten Webseitenbreiter darauf achten, dass die verwendete Software sowohl den Zeitstempel als auch die IP-Adresse ĂŒbermittelt und speichert. Doch dieses mehrstufige Anmeldeverfahren, bei dem mit jeder zusĂ€tzlichen Stufe mehr User verlorengehen, weil sie die notwendigen Schritte nicht durchfĂŒhren, reicht noch nicht aus, um einen Newsletter gesetzeskonform zu betreiben. In der DatenschutzerklĂ€rung muss außerdem ausfĂŒhrlich dargelegt werden, in welcher Art, in welchem Umfang und zu welchem Zweck personenbezogene Daten erhoben und verwertet werden. Auch die Verbreitung dieser Daten muss thematisiert werden. In der DatenschutzerklĂ€rung hat der Webseitenbetreiber stets in allgemein verstĂ€ndlicher Form zu unterrichten.

DSGVO verlangt SimplizitÀtsgebot beim Widerruf

ZusĂ€tzlich zu diesen ohnehin schon strengen Auflagen fĂŒr den Newsletter-Versand, fĂŒhrt die DSGVO nun auch noch das SimplizitĂ€tsgebot ein. GrundsĂ€tzlich gilt: Jeder Nutzer hat jederzeit die Möglichkeit, der Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen. Das SimplizitĂ€tsgebot ist ein juristischer Grundsatz, der besagt, dass der Widerruf so einfach möglich sein muss wie die Erteilung der Einwilligung. Es ist also nicht mehr zulĂ€ssig, eine online erteilte Einwilligung beispielsweise schriftlich per Brief widerrufen zu mĂŒssen. In der Praxis bedeutet das, dass am Ende jeder E-Mail wohl ein weiterer Link platziert werden muss, mit dem der Widerruf auf Knopfdruck möglich ist. Vor allem fĂŒr kleine Unternehmen wird der Newsletter, der ohnehin schon mit viel Arbeit verbunden ist, aufgrund der immer strengeren Gesetz zum verzichtbaren Marketinginstrument. Hinzu kommt, dass der Newsletter nur eine E-Mail von vielen ist, die tĂ€glich im Postfach landet. Der Streuverlust ist hoch, Mails von Unternehmen gelten zudem als unpersönlich.

GrundsÀtzlich gilt: Jeder Nutzer hat jederzeit die Möglichkeit, der Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen.

DSGVO verlangt SimplizitÀtsgebot beim Widerruf

ZusĂ€tzlich zu diesen ohnehin schon strengen Auflagen fĂŒr den Newsletter-Versand, fĂŒhrt die DSGVO nun auch noch das SimplizitĂ€tsgebot ein. GrundsĂ€tzlich gilt: Jeder Nutzer hat jederzeit die Möglichkeit, der Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen. Das SimplizitĂ€tsgebot ist ein juristischer Grundsatz, der besagt, dass der Widerruf so einfach möglich sein muss wie die Erteilung der Einwilligung. Es ist also nicht mehr zulĂ€ssig, eine online erteilte Einwilligung beispielsweise schriftlich per Brief widerrufen zu mĂŒssen. In der Praxis bedeutet das, dass am Ende jeder E-Mail wohl ein weiterer Link platziert werden muss, mit dem der Widerruf auf Knopfdruck möglich ist. Vor allem fĂŒr kleine Unternehmen wird der Newsletter, der ohnehin schon mit viel Arbeit verbunden ist, aufgrund der immer strengeren Gesetz zum verzichtbaren Marketinginstrument. Hinzu kommt, dass der Newsletter nur eine E-Mail von vielen ist, die tĂ€glich im Postfach landet. Der Streuverlust ist hoch, Mails von Unternehmen gelten zudem als unpersönlich.

Mailings auch mit DSGVO weiterhin unproblematisch

Eine wieder zunehmend populĂ€rer werdende Alternative zur Werbemail ist das gute alte Mailing, das im Briefkasten des EmpfĂ€ngers landet und somit auf jeden Fall Kundenkontakt hat, wĂ€hrend Mails hĂ€ufig ungelesen im virtuellen Papierkorb landen. Auch nach dem 25. Mai dĂŒrfen bereits vorhandene Adressdaten weiterhin ohne Einwilligung genutzt werden, um damit Werbebriefe zu verschicken. Auch hier gilt allerdings, dass jeder der Nutzung seiner Daten widersprechen kann. Handelt es sich nicht um ein adressiertes Mailing, sondern um eine Postwurfsendung, die an alle Haushalte in einem bestimmten Einzugsgebiet verteilt wird, dann ist darauf zu achten, ob an den BriefkĂ€sten der Hinweis “Keine Werbung” oder Ă€hnliches klebt. Das ist nĂ€mlich ein von vornherein getĂ€tigter Wiederspruch, der ebenfalls zu berĂŒcksichtigen ist.

Mailings und DSGVO
Mailings sind auch mit DSGVO weiterhin unproblematisch.

 

Werbebriefe in vielen FĂ€llen ohne Einwilligung erlaubt

Das Mailing hat einen weiteren Vorteil: FĂŒr Werbebriefe dĂŒrfen einige Daten unter bestimmten Voraussetzungen auch dann verwendet werden, wenn keine ausdrĂŒckliche Einwilligung der Betroffenen vorliegt. Das ist in folgenden FĂ€llen möglich:

1. Mailing an Bestandskunden

Bestandskunden, deren Listendaten bereits vorliegen, dĂŒrfen dann ohne zusĂ€tzliche Zustimmung angeschrieben werden, wenn sie im Vorfeld darĂŒber informiert wurden, dass ihre personenbezogenen Daten zu werblichen Zwecken genutzt werden können. ZusĂ€tzlich mĂŒssen sie in diesem Zusammenhang auf das Widerrufsrecht hingewiesen worden sein. Beide Hinweise können zum Beispiel in einem Bestellformular erfolgen.

2. Mailing an allgemein zugÀngliche Adressen

Adressen, die zum Beispiel in TelefonbĂŒchern öffentlich zugĂ€nglich sind, können ebenfalls ohne Einwilligung fĂŒr den Versand von Werbebriefen genutzt werden. Aber Achtung: Adressen, die in Impressen von Webseiten stehen, dĂŒrfen fĂŒr diese Zwecke nicht genutzt werden. Sie sind zwar öffentlich, allerdings handelt es sich um eine Pflichtangabe, die der Webseitenbetreiber nicht unterlassen kann, um den Empfang von Mailings zu verhindern.

3. Mailing an GeschÀftskunden

Sofern ein Werbebrief sich auf die berufliche TĂ€tigkeit des EmpfĂ€ngers bezieht und ausschließlich an dessen geschĂ€ftliche Adresse versandt wird, sind Mailings im B2B-Bereich ebenfalls ohne ausdrĂŒckliche Zustimmung des Betroffenen erlaubt.

4. Mailing an Kontakte von Dritten

Nach wie vor ist es möglich, Mailings auch an gekaufte oder geliehene Kontakte zu verschicken. Allerdings gelten hier strenge Rahmenbedingungen, die unbedingt eingehalten werden sollten. So muss der EmpfÀnger im Werbebrief beispielsweise darauf hingewiesen werden, aus welcher Quelle der Absender die Daten hat. GrundsÀtzlich gilt auch beim Mailing, dass sowohl Privat- als auch GeschÀftskunden jederzeit das Recht des Widerrufs haben. In jedem Mailing sollte auf dieses Widerrufsrecht hingewiesen werden.

Fazit

Die DSGVO hat sich den Datenschutz der Privatpersonen auf die Fahnen geschrieben. Das ist wichtig und richtig. FĂŒr das E-Mail-Marketing wird es dadurch jedoch nicht einfacher. Mailings können eine sinnvolle und vor allem effiziente Alternative darstellen. Wie auch immer Sie in Zukunft werben, halten Sie sich unbedingt an die Regeln der Datenschutz-Grundverordnung. Die Strafen sind mit bis zum 20 Millionen Euro bzw. vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes empfindlich hoch.

Ab dem 25. Mai tritt die neue DSGVO in Kraft.

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